Besser beraten: Auftraggeber zahlt nicht...
„Aktive Honorarklage“ & Vertrags- und Honorarrechtsschutz
Zu den Funktionen der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure gehören die Prüfung von Schadenersatzansprüchen und die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Wenn der Auftraggeber aber Honorar einbehält, hilft diese Abwehrfunktion nicht weiter, denn etwaige Ansprüche werden durch Aufrechnung bereits durchgesetzt. Daher bieten die führenden deutschen Versicherer Versicherungsschutz in Form der „aktiven Honorarklage“. Dieses Instrument greift aber nur, wenn der Auftraggeber die Honorarkürzung mit einem versicherten Schadensersatzanspruch begründet – selbst wenn ein Mangel nur vorgeschoben wird. In der Praxis wird aber oft kein (solcher) Grund benannt, damit ist die Berufshaftpflichtversicherung außen vor. Empfehlenswert ist daher der Zusatzbaustein Vertrags- und Honorarrechtsschutz und die Unterstützung durch das UNIT-Schadenmanagementteam. Gemeinsam mit dem Kunden legt unser Schadenmanager im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber zunächst eine Verhandlungsstrategie fest, prüft Sachverhalt, Streithöhe und Selbstbehalt und beantragt ggf. beim Rechtsschutzversicherer die Kostentragung für die erste Instanz. Bestätigt dieser mit Erstschreiben und Schadennummer, so kann der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers tätig werden und z. B. Klage einreichen. Nun kommt es zum Schwur: Folgt auf die Klage eine Widerklage durch den Auftraggeber mit spezifizierten Mängeln, so ist die Berufshaftpflichtversicherung wieder mit im Boot und übernimmt die weitere Bearbeitung, das heißt Befriedung oder Abwehr der Ansprüche, unter Umständen aktive Honorarklage. Folgt auf die Klageeinreichung keinerlei Bekanntmachung von Mängeln, übernimmt der Vertrags- und Honorarrechtschutz die Kosten des weiteren (Gerichts-)Verfahrens. UNIT kann den Zusatzbaustein zu Berufshaftpflichtverträgen aller führenden deutschen Versicherer einrichten.