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Aktuelle Infos für Architekten und Ingenieure

UNIT-Newsletter: Ausgabe 1-2/2023 (Auszüge)

IPA-Vertrag ++ Ing.-Spezialisierung mit Zukunft ++ Berufshaftpflicht ESG-Audits ++ Junge Mitarbeiter binden

Vorbemerkung: die Inflation erfordert höhere Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung. Der Anstieg der Baupreisindices war in den zurückliegenden Jahren gut doppelt so hoch wie die Inflationsrate. Das bedeutet, dass die Kosten der Schadenabwicklung rasant steigen: Aufgrund des sogenannten „Verstoßzeitpunkt-Prinzips“ werden Mängel, die in einigen Jahren geltend gemacht werden, aber auf Planungsfehlern von heute beruhen, auf der Grundlage des heute geltenden Versicherungsvertrages reguliert – mit den aktuellen Deckungssummen. Die Höhe des Schadenersatzes aber richtet sich nach den bei Mängelbeseitigung in einigen Jahren geltenden Preisen. Wir beobachten heute bereits Streitsummen gegenüber Objekt- und Fachplanern, die den Wert eines vor zehn Jahren geplanten Gesamtbauwerks weit übersteigen. (P. S.: achten Sie auch auf mögliche Unterversicherung in den betrieblichen Sachversicherungen!)

IPA: Integrierte Projektabwicklung

Projektversicherung Voraussetzung für komplexe Haftungs- und Risikoverteilung

„Integrierte Projektabwicklung“ (IPA) sieht eine gemeinsame Verantwortung für die Zielerreichung vor – und für das damit verbundene wirtschaftliche Ergebnis aller Partner. Architekten und Ingenieure müssen jedoch darauf achten, dass die zugrunde liegenden Mehrparteienverträge keine Vergemeinschaftung der Haftung vorsehen, denn ihr Einfluss auf die Risiken der Bauphase ist gering. VBI und TU Berlin haben jetzt eine Studie zur IPA aus der Perspektive der Planer erarbeitet, in der diese Sorge thematisiert und der „Notwendigkeit der weiterführenden Klärung von Haftungsfragen besondere Bedeutung beigemessen“ wird. Aus UNIT-Sicht muss eine auf das Projekt zugeschnittene gemeinsame Versicherung durch den Auftraggeber abgeschlossen werden, welche die Haftungspflichten aller IPA-Partner abdeckt und somit einen Schutzschirm für die Haftungsfälle bildet, die nicht innerhalb der vielfältigen Haftungs- und Risikoregelungen durch die IPA-Vertragspartner abgefangen werden können. Die Haftung der Planer sollte idealerweise auf diese Projektversicherung „gedeckelt“ werden, ein deren Deckung überschreitender Schaden vom gemeinsamen „Risikotopf“ der IPA-Gemeinschaft getragen werden. Bei aktuellen IPA-Ausschreibungen beobachten wir allerdings, dass die Auftraggeber von den Bewerbern Bestätigungen ihrer Einzelversicherungen anfordern, ohne zu diesem Zeitpunkt Details zu Haftungsklauseln im IPA-Vertrag oder zur vorgesehenen Projektversicherung zu nennen. Gemäß VBI-Studie scheint es eine Eigenart von IPA-Projekten zu sein, dass die konkrete Zuteilung von Leistungen als „Bezugsgröße“ der Haftung einzelner IPA-Partner erst im Rahmen der Zielkostenfestlegung erfolgt oder im Verlauf des Projektes angepasst wird. Aber: das alles macht es für die Berufshaftpflichtversicherer der einzelnen Partner problematisch, Versicherungsschutz zu bestätigen. UNIT bemüht sich in solchen Situationen um eine Lösung, die aber vom Bedingungswerk der kombinierten Projektversicherung abhängt. Ein gutes Beispiel für ein Wording, das sich in der IPA-Projektpraxis bewährt hat, haben unsere Kollegen von Aon Construction entwickelt - von deren individueller Risikoprüfung und enger Projektbegleitung alle Beteiligten profitieren.

Entwicklungsperspektiven von Ingenieurbüros

im Zuge der Digitalisierung (EFCA-Report)

Das EFCA Future Trends Committee (Vorsitzender: Jeffrey Seeck, VBI) analysiert in seiner aktuellen „disruptiven Szenarioanalyse“, wie Beratende Ingenieure „die Herausforderungen einer digitalen, nachhaltigen und harmonisierten Zukunft meistern können“. Dabei wird neben möglichen Entwicklungschancen auch neue Konkurrenz aus mehreren Richtungen prophezeit: aufgrund der Automatisierung der Vorplanung, Standardisierung bestimmter Gebäudeelemente und neuer Anwendungen für Design- und Entwurfsprozesse würden Software- und Bauunternehmen bisherige Leistungen von Ingenieurbüros anbieten. Zudem könnten Technologiefirmen künftig mittels 
Drohnen, IoT-Sensoren und Virtual-Reality-Tools an Baustellen und deren Überwachung mitwirken. Insofern werde sich gemäß EFCA-Report einerseits der Trend zu größeren integrierten Büros fortsetzen, die alle Leistungen inklusive eigener Softwarelösungen aus einer Hand anbieten. Für kleinere Büros böten sich andererseits aus den gleichen Gründen Nischen an, z. B. Büros, die sich auf Zertifizierungen und Audits im Hinblick auf Nachhaltigkeit bzw. ESG spezialisieren (s. u.) oder auch Dateningenieure an der Schnittstelle zwischen Investor und technologischen Optionen. Zudem entstehe mit BIM zu jedem Bauwerk ein Digitaler Zwilling, der Betriebsbegleitung, Instandhaltung und Dokumentation ermöglicht und wie ein „digitales Asset“ verwertet werden könne – auch dadurch eröffneten sich neue Tätigkeitsbereiche mit Ausrichtung auf Wartung, Service, Demontage. Trotz zunehmender Harmonisierung im rechtlichen Bereich blieben länderspezifische Regularien im föderalen Deutschland unterschiedlich und hinter der digitalen Entwicklung zurück, so dass sich kleinere Büros darauf spezialisieren könnten, größeren Büros zu helfen „mit den lokalen Behörden zurechtzukommen“.

ESG-Audits

Führender Versicherer erweitert Bedingungswerk für Due Diligence

Für einige der oben genannten zukunftsträchtigen Spezialisierungen müssen aktuell im Hinblick auf Versicherungsschutz individuelle Lösungen gefunden werden. Für eine Nische gibt es aber seit Dezember bereits eine Lösung innerhalb der Berufshaftpflichtversicherung: für Zertifizierungen und Audits nach ESG-Kriterien (Environmental Social Governance = Umwelt, Soziales und Unternehmensführung), die bisher wohl nur im Hinblick auf Umwelt-Nachhaltigkeitsthemen als versichertes Berufsbild gelten konnten. Im neuen Bedingungswerk eines führenden Versicherers heißt es jetzt: „Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die technische Bewertung, die bei Leistungen im Bereich der ESG-Due Diligence – bezogen auf die Vorgaben der Taxonomieverordnung – innerhalb des vereinbarten Berufsbildes erbracht werden. Für über das Berufsbild hinausgehende Leistungen […] besteht ergänzend ausschließlich dann Deckungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer eine entsprechende zusätzliche Qualifikation für diese Bereiche (insbesondere die Bereiche Social und Governance) aufweisen kann. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus finanziellen, wirtschaftlichen, steuerrechtlichen und juristischen Steuerungs-, Beratungs- und sonstigen Leistungen im Bereich der Due Diligence, die über das Berufsbild des Architekten/Ingenieurs hinausgehen“.

Mitarbeiterbindung mit bKV

Werdende Eltern und junge Familien unterstützen!

Welche betrieblichen Versicherungen motivieren insbesondere junge Talente, sich langfristig an ein Unternehmen zu binden? Eine neue Variante sind Budgettarife im Bereich der Gesundheitsfürsorge für junge Familien. Mit einem solchen Angebot stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden ein jährlich festgelegtes Budget zur Verfügung, das diese individuell nach ihren Bedürfnissen für ausgewählte Gesundheitsleistungen einsetzen können. Das kann z. B. ein Kinderkrankentagegeld sein, wenn das erkrankte Kind zu Hause betreut werden muss. Es gibt Tarife, die ein Zusatzbudget für Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt wie beispielsweise zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen oder die nachgeburtliche Beratung und Unterstützung durch die Hebamme vorsehen – und auch für werdende Väter attraktive Leistungen bieten: Kosten für Geburtsvorbereitungskurse oder die Inanspruchnahme eines Familienzimmers bei stationärer Entbindung. Diese Unterstützung wird in dieser besonderen, lebensverändernden Situation akut benötigt wird und daher besonders dankbar wahrgenommen – eine Erfahrung, die nachhaltig mit dem Arbeitgeber verbindet.
bKV

Basisrente noch attraktiver

Beiträge sind bereits ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar

Der Staat fördert die für selbständige Freiberufler attraktive Basisrente ab sofort mit einem noch größeren Steuerbonus: bereits ab 2023 werden die Rentenbeiträge zu 100 Prozent als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung anerkannt. Ursprünglich hatte das Alterseinkünftegesetz vorgesehen, dass der absetzbare Anteil in diesem Jahr erst 96 Prozent beträgt und bis 2025 schrittweise auf 100 Prozent steigt. Der förderfähige Höchstbetrag, bis zu dessen Höhe das Finanzamt eingezahlte Beiträge voll berücksichtigt, ist seit 2015 dynamisch an zwei Kennwerte gekoppelt: den Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung (24,7 Prozent) und die Beitragsbemessungsgrenze West für die knappschaftliche Rentenversicherung (107.400 Euro). Daraus ergibt sich für 2023 der Höchstbetrag von 26.527,80 Euro, die sich steuersenkend auswirken, 2022 waren es noch 24.100 Euro. Zusammen veranlagte Ehepaare können das Doppelte geltend machen. Viele unserer Kunden wählen einen eher niedrigen festen Monatsbeitrag und entscheiden dann am Jahresende über Einmalzahlungen, um diese Beträge voll auszuschöpfen. Lassen Sie sich beraten.

Dauerthemen + Links

In den Medien unserer Kooperationspartner sind wir regelmäßig mit Beiträgen präsent.

Berufshaftpflicht: Versicherungsschutz bei von den Regeln der Technik abweichender Planung (VBI-Magazin ingenium 12/22)

Innovatives Planen soll zeitgemäße und nachhaltige Infrastruktur und Architektur ermöglichen, Klima und Ressourcen schonen (…manchmal auch einfach nur den Geldbeutel des Auftraggebers). Innovatives Planen heißt aber oft, jenseits von gültigen Normen zu planen: Entweder es gibt für die Methoden noch keine Regelwerke oder es fehlen bauaufsichtliche Zulassungen für Konstruktionen oder geltende Normen können nicht eingehalten werden. Die Frage stellt sich dann, welche Auswirkungen die Umsetzung der innovativen Planung auf die Haftung und den Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung haben würde. 
Mangelfreies Werk bedingt Einhaltung der aaRdT
Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard für Planung und Ausführung gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „anerkannten Regeln der Technik“ (zuletzt z. B. Beschluss vom 24.3.2021 Az VII ZR 125/20c – synonymer Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ = abgekürzt aaRdT). 
Die aaRdT sind technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die nach vorherrschender Ansicht der technischen Fachleute sowohl a) in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt als auch b) in der Baupraxis als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind und sich dort dauerhaft bewährt haben.
Wenn Haftung, dann sogar für Rückbau
Haftungsrisiken entstehen für den Planer also bei jedem Abweichen von aaRdT, weil gemäß Rechtsprechung dann automatisch ein Mangel vorliegt, selbst wenn die Funktionstauglichkeit gegeben und kein Schaden eigetreten ist. Die Folge: der Bauherr hat einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, der bis hin zum Rückbau reicht. Die für einen mangelfreien Neubau entstehenden Kosten können erheblich sein und im Extremfall die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung überschreiten. Wenn es für neue Bauweisen noch keine aaRdT gibt, gilt schon eine Ungewissheit über die Risiken der Anwendung als Voraussetzung für einen Baumangel. Maßgeblich sind die aaRdT zum Zeitpunkt der Abnahme, das gilt auch für Altbausanierungen. In Übergangsphasen, z. B. bei Änderungen von Normen, sollte vertraglich festgelegt werden, welche Fassung der Norm verwendet wird. Verlässt sich der Planer auf die Aktualität von DIN-Normen, läuft er Gefahr, gegen aaRdT zu verstoßen und mangelhaft zu planen. 
Keine Haftung droht aber in einem gar nicht so seltenen „Ausnahmefall“: wenn eine explizite Vereinbarung getroffen wird, dass von den aaRdT abgewichen werden soll, z. B. weil das unumgänglich scheint oder vom Auftraggeber gefordert wird. Gemäß Rechtsprechung ist der Planer dann von der Haftung befreit, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Auftraggeber umfassend über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt hat, und dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Der Planer muss den Auftragnehmer also am besten auf seinen eigenen Wissenstand bringen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert, so entsteht i. d. R. gar nicht erst ein Schadenfall für die Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Haftungsfreistellung lässt sich konkret im Vertrag regeln, wenn sich die Abweichung von den aaRdT frühzeitig abzeichnet. Nach Vertragsschluss und Beginn der Planung ist auch stets eine explizite Haftungsfreistellungsvereinbarung anzuraten – denn erfolgt die Aufklärung des Bauherrn lediglich über den (E-Mail-) Schriftverkehr, ist eine spätere Beweisführung meist schwierig. In diesen Vereinbarungen sollte dargestellt werden, welche Bauausführung eine Abweichung von den aaRdT darstellt (Nennung der einschlägigen Norm), weshalb die Abweichung erforderlich ist, welche Folgen hiermit verknüpft sein können und dass der Auftraggeber diesbezüglich auf seine Gewährleistungsansprüche gegen den Planer verzichtet.
Versicherungsschutz? Je nach Klausel…
Verlust des Versicherungsschutzes ist das Damoklesschwert, das im Haftungsfall über dem Planer schwebt. Denn alle Berufshaftpflichtversicherer haben einen Ausschluss in ihren Bedingungen für den Fall definiert, wenn ein Schaden „durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) herbeigeführt wurde“ – also auch bei Abweichen von aaRdT. Der Ausschlusstatbestand ist vom Versicherer zu beweisen, wofür zunächst formaljuristisch geprüft wird, ob ein bewusster und wissentlicher Verstoß vorliegt.
Die Klauseln vieler Versicherer bieten im Schadenfall praktisch keine Deckung, denn sie knüpfen an den Versicherungsschutz die gleichen strengeren Voraussetzungen wie die Rechtsprechung an die Haftung (s. o.). Qualifizierte Anbieter haben aber ihre Versicherungsbedingungen praxisnäher und bedarfsgerechter ausgestaltet. So bieten einzelne Klauseln weitergehenden Schutz, indem sie den Ausschluss z. B. mit folgenden oder ähnlichen Formulierungen abbedingen:

• „wenn der Planer schriftlich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte“. 
• „wenn die aaRdT nicht oder nicht mehr eingehalten werden können“ 
• „wenn nach den besonderen Umständen des Falles hinreichender Grund zu der Annahme bestand, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben oder von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten (Bauherr / Auftraggeber) genehmigt
• „wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik auf Wunsch des Auftraggebers nicht eingehalten werden sollen“ 

Voraussetzung ist auch gemäß solcher Bedingungen eine schriftliche Dokumentation: der Auftraggeber muss auf die das ganze Bauwerk oder seine Teile betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen immer schriftlich hingewiesen werden.
Worauf man in den Bedingungen noch achten sollte: werden Projektleiter zu den „Repräsentanten“ des versicherten Planungsbüros gezählt, wenn sie den Schaden verursacht haben? Das wäre nachteilig, denn dann gelten deren eigenverantwortliche Regelverstöße als nicht versichert.
Fazit: Gut ausgestaltete Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen ermöglichen innovative Planung jenseits der Normen.  Lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten!

Aon: Blog & Marktreport
Beiträge u. a.: "Nachhaltiges Bauen: Schutz bei Abweichen von Regeln der Technik?",  "DGNB veröffentlicht Studie zu CO2-Emissionen von Bauwerken" (Autor: Jochen Scholl), Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz ++ Aon-Marktprognose 2022 erläutert u. a. Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf Cyberriskversicherungen.
BIM: Wie umfassend sind BIM-Anwender über ihre Berufshaftpflichtversicherung geschützt? (VBI-Magazin 6/22)

Das Magazinthema „Digitale Transformation“ berührt auch Versicherungsaspekte. Was die Berufshaftpflichtversicherung betrifft, kann vorab klargestellt werden: Planungsleistungen sind Methoden-unabhängig versichert, somit auch die Arbeit mit der Planungsmethode BIM. Dennoch gibt es Versicherungslücken und Grauzonen zu beachten – hier ein Überblick:

BIM-Koordination: ist keine bloße Software-Anwendung - die Zusammenführung zum Gesamtmodell beinhaltet auch die Überprüfung auf Kollisionen zwischen den Teilmodellen mit entsprechender planungstechnischer Kompetenz. Solche Koordinationsleistungen gehören zum versicherten Berufsbild eines Objektplaners. Das gilt nicht unbedingt für Fachplaner mit spezifischer Berufshaftpflichtversicherung zum Fachtarif, die keine Architektenleistungen umfasst. 

„BIM-Management“: Bei jedem BIM-Projekt gibt es obligatorische Managementaufgaben wie Beratungs-, Dokumentations-, Informations- und Kontrollleistungen, mit Schwerpunkt auf der für den Datenaustausch vorgesehenen IT-Infrastruktur. Nicht immer aber gibt es einen gesonderten – und im Vertrag auch so bezeichneten - „BIM-Manager“, oft werden Objekt- oder Generalplaner diese Aufgaben vertraglich übernehmen. Das heißt: auch wenn der „BIM-Manager“ in neuesten Bedingungswerken führender Versicherer als mitversichert benannt ist, ist Vorsicht angebracht, denn etliche dieser Rolle gemeinhin zugeschriebenen IT-Leistungen kollidieren mit Ausschlüssen in den Berufshaftpflichtbedingungen. 
Die Versicherer gehen mit dieser Situation unterschiedlich um: Beim HDI ist eine individuelle Prüfung vorgesehen, nach der Versicherungsschutz für derartige vertraglich übernommene Leistungen ausdrücklich vereinbart werden kann. Die VHV dagegen hat eine BIM-Klausel eingeführt, die einige Erweiterungen für alle Kunden abschließend aufführt, während sie für andere Leistungen über die Berufshaftpflichtversicherung keine Deckung bieten will. Eingeschlossen sind demnach z. B. „beratende Tätigkeiten hinsichtlich der Auswahl oder des Kaufes von BIM-fähiger Software“ oder „notwendige Einweisungen oder Schulung anderer an einem konkreten Bauvorhaben Beteiligter in Bezug auf die Softwarelandschaft des Bauvorhabens, sofern dies zur Kommunikation oder zum Datenaustausch notwendig ist“. Nicht versichert bleiben z. B. „Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege“ oder auch „Schulungen hinsichtlich der individuellen planerischen Nutzung von Bausoftware“. Zudem ist eine weitere Einschränkung zu beachten: die Managementleistungen werden nur dann als versichert betrachtet, sofern eine eigene Planungsleistung erfolgt, sowie ausschließlich für die Erstellung von Bauwerken. 

Betreiben eines BIM-, sonstigen Datenaustausch- oder Kommunikationsservers: Dass diese originäre IT-Leistung und somit die Risiken von Serverausfällen überhaupt in spezifische Berufshaftpflichtbedingungen für Architekten und Ingenieure Aufnahme fand, belegt die Bereitschaft führender Versicherer, dem Wandel im Berufsbild durch BIM Rechnung zu tragen. Auch Planer mit dieser Bedingungserweiterung sollten beachten, dass der Versicherungsschutz ausschließlich die Haftung für Drittschäden umfasst und technischen Voraussetzungen wie dem Einhalten des „aktuellen Stands der Internet- und Sicherheitstechnik“ unterliegt. 

Datenverlust bleibt Risiko! 
Abschließend muss auf das gefährlichste Haftungsrisiko hingewiesen werden, das die vermehrte Datennutzung bei BIM mit sich bringt. Verlust, Beschädigung oder Abhandenkommen von Daten sind weder auf den o. g. „betriebenen“ Servern noch auf eigenen Servern der Beteiligten gedeckt, schon gar nicht Kosten für die Wiederherstellung von IT-Infrastruktur. Wer derartige Risiken versichern will.  benötigt IT-Haftpflicht- und Cyberversicherungen..


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